AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der Firma Street Cut GmbH, Ostrach-Einhart

 

§ 1 Allgemeine Regelung

  1. Unsere AGB gelten nur im Rahmen von kaufmännischen Geschäftsbeziehungen. Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
  1. Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für Nach- und Folgebestellungen.
  1. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen oder schriftlich zu bestätigen.

§ 2 Angebote, Unterlagen

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  1. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder die produktbezogenen Unterlagen, die ein „Know How“ beinhalten, verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, Verpackungs- und eventl. Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Wir berechnen die gesetzl. Mwst. in der Höhe, die am Tag der Rechnungsstellung auszuweisen ist.
  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlungsfällig. Ist ein Skonto ausdrücklich vereinbart, so kann dies nur in Anspruch genommen werden, wenn unsere Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ausgeglichen wird, für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei uns an.
  1. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn diese Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist und aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

  1. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk. Wenn die Ware verschickt wird, erfolgt dies auf Kosten und Risiko des Kunden.
  1. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies nicht aufgrund des Vertragsinhaltes für den Kunden unzumutbar ist.
  1. Wenn ein Lieferzeitpunkt vereinbart ist, dann sind wir nur daran gebunden, wenn der Kunde rechtzeitig und ordnungsgem. alle technischen Fragen, die wir ihm gestellt haben, unverzügl. beantwortet hat.
  1. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder kommt er mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstandenen Schaden beim Kunden geltend zu machen.
  1. Können wir einen Liefertermin aufgrund höherer Gewalt (unvorhersehbares Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben) nicht einhalten, dann verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des unvorhersehbaren Ereignisses samt seiner Auswirkungen.
  1. Wenn wir ohne Verschulden selbst nicht rechtzeitig mit der für den Vertrag erforderlichen Ware beliefert werden, werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, es sei denn, wir können zu zumutbaren Bedingungen bei anderen Lieferanten Ersatzware beschaffen.
  1. Grundsätzlich haften wir bei Lieferverzug nach den gesetzl. Vorschriften unter Berücksichtigung von § 8 dieser AGB mit folgender Maßgabe:

Uneingeschränkt haften wir bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Garantieübernahmen. Im übrigen haften wir für  einfache und leichte Fahrlässigkeit bei Verzugsschäden in der Weise begrenzt, dass der Kunde für jede vollendete Woche des Verzugs 0,3%, insgesamt jedoch max. 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, den er verzugsbedingt nur verspätet einsetzen kann. Das Rücktrittsrecht wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

  1. Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab, sind wir berechtigt, dem Kunden den Aufwand für die Lagerung zu berechnen, der entsteht, nachdem der Kunde an die Abnahme der Leistung erinnert wurde. Diese Lagerkosten können wir konkret berechnen, sie betragen aber mind. 0,5% des Preises der betroffenen Ware, höchstens jedoch 5% des Gesamtpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden ab dem Zeitpunkt über, ab dem wir die Ware zur Abholung oder Verschickung im Werk bereit gestellt haben.

§ 6 Sachmängel

  1. Der Kunde muss nach Lieferung der Ware diese unverzügl. untersuchen und eventl. Sachmängel unverzügl. rügen. Versteckte Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  1. Bei berechtigten Sachmängelansprüchen kann der Kunde Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, wobei die kostengünstigste Variante zu wählen ist, wenn im Grunde dadurch keine Nachteile anstehen. Uns ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
  1. Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, was nicht gilt, soweit gem. den §§ 438 I 2, 479 I, 634 a, 438 II BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.
  1. Eventl. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in § 8 der AGB geregelt.

§ 7 Rechtsmängel und Rechte Dritter

Es ist unsere Verpflichtung, die Lieferung am Erfüllungsort frei von gewerbl. Schutzrechten und Urheberrechte Dritter zu erbringen. Unsere Haftung ist beschränkt auf den in § 6 III festgelegten Frist. Eine Haftung unsererseits entfällt ganz, wenn der Kunde durch spezielle Vorgaben die Ursache für die Verletzung Dritter gesetzt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde unsere Lieferung verändert oder im Zusammenhang mit nicht von uns gelieferten Produkten einsetzt und es dadurch zur Verletzung Rechte Dritter kommt.

§ 8 Weitergehende Haftung

  1. Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme von Garantien oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentl. Vertragspflichten sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir unbeschränkt. Im übrigen haften wir auf Schadensersatz wegen Mängel der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten –auch aus unerlaubter Handlung- nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  1. Bei Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos ohne Einschränkung. Im übrigen haften wir gegenüber dem Kunden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur auf Ersatz solcher Schäden, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbaren Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit wir nicht der Haftung wg. grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unterliegen.
  1. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend und im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  1. Mit diesen vertragl. Bestimmungen ändern wir die Beweislast nach den gesetzl. Vorschriften nicht.

§ 9 Eigentumsvorbehalte

  1. Die Gegenstände der Lieferung bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtlichen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nachgekommen ist und alle offenen Forderungen ausgeglichen sind. Wenn der Kunde bestimmte Lieferungen bezahlt hat, so bleibt die gelieferte Ware trotzdem unser Eigentum, so lange auch die anderen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte unsere Ansprüche um mehr als 10 %, geben wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.
  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Maßnahmen durch Dritte hat uns der Kunde unverzügl. zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte waren können.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten einzulagern, pfleglich zu behandeln, instandsetzen zu lassen und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.

§ 10 Rückgabeverpflichtung

Soweit dem Kunden das gelieferte Werkzeug mit der Maßgabe überlassen wird, dass er verpflichtet ist, nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper wieder an uns zurückzugeben, so hat diese Rückgabe natürlich in unbeschädigter Form zu erfolgen. Soweit diese Rückgabevereinbarung mit dem Kunden Vertragsinhalt geworden ist, gelten die Regelungen von § 1 - § 8 und § 11 dieser AGB entsprechend. Hinzu kommen folgende Regeln:

  1. Sollte der Kunde nach Nutzung des Werkzeuges den Grundkörper nicht zurückgeben, ist er zum Wertersatz verpflichtet, wenn eine von uns gesetzte Frist zur Rückgabe des Grundkörpers hat ungenutzt verstreichen lassen. Es ist dann der angemessene Wert des Grundkörpers vom Kunden an uns zu erstatten. 
  1. Sollte ein Grundkörper bei der Rückgabe beschädigt sein, sind wir nicht verpflichtet, den Grundkörper dem Kunden zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, sondern wir sind berechtigt, den Reparaturaufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen; liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Kunde Wertersatz gem. Abs. 1 dieser Vorschrift zu leisten.
  1. Werden die Werkzeuge nicht innerhalb angemessener Frist nach Lieferung von dem Kunden benutzt und zurückgegeben, sind wir berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Als Erfüllungsort hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung gilt der Sitz unseres Unternehmens.
  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist je nach Streitwerthöhe das Amtsgericht Bad Saulgau oder das Landgericht Ravensburg als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart.
  1. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch, im Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

 

 

 

 

 

Street Cut GmbH
Am Sägebach 6 | Ostrach-Einhart
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